Samstag, 25. September 2021
Gerichtspräsidentin deckt Rechtsbeugung
kasparhauser, 22:06h
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Donnerstag, 9. September 2021
Das nächste Verbrechen gegen meine Familie
kasparhauser, 19:30h
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Mein Beschwerde gegen diese Rechtsbeugungen
kasparhauser, 07:41h
L S G
L 14 AL 94/20
Per Telefax
Berlin, 9. September 2021
ANHÖRUNGSRÜGE
UND ALLE IN FRAGE KOMMENDE RECHTSMITTEL
UM ART. 20 III GG ZU ERFÜLLEN
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Urteil ist nichtig, da die Richter befangen waren.
Meinen Befangenheitsantrag haben diese Richter verworfen, weil er angeblich rechtsmißbräuchlich sei, was aber nur geht, wenn man jemand anderen schädigen will, oder wenn man, meist in Strafprozessen, eine Prozeßverzögerung erreichen will.
Dies ist aber hier nicht gegeben, daher hätten die Richter eine dienstliche Äußerung abgeben müssen und andere Richter hätten über den Befangenheitsantrag entscheiden müssen.
Hinzu kommen weitere Mängel des Urteils. So wurden keine natürlich Personen genannt, die die Beklagte vertreten und das Urteil war nicht von den Richtern unterschrieben, wobei auch mein Exemplar hätte unterschrieben werden müssen, da es auf die Außenwirkung ankommt und Schriftstücke in der Gerichtsakte jederzeit manipuliert werden können.
Ferner ist nicht klar, was beglaubigt wurde. Wenn beglaubigt wurde, daß das Urteil mit dem Original übereinstimmt, bedeutet dies, daß auch das Original nicht unterschrieben wurde.
Ferner rüge ich erhebliche Verfahrensmängel. So wurde mir verweigert, daß das Verfahren schriftlich vorbereitet wurde, obgleich dies § 139 ZPO und § 106 SGG zwingend vorschreiben, um Richterwillkür auszuschließen.
Aus diesem Grund hätte man mir auch bestätigen müssen, daß die mündliche Verhandlung digital aufgezeichnet wird, was die Richter aber in offensichtlicher Rechtsbeugungsabsicht ablehnten ? allerding auch verspätet, also nicht in der Prozeßvorbereitung.
Ich hatte den Antrag gestellt, daß festgestellt wird, daß das Urteil des SG nichtig und nicht als existierend behandelt werden muß, da dort schon nicht mein gesetzlicher Richter entschieden hat. Hierüber hätte allemal im Vorfeld der mündlichen Verhandlung entschieden werden müssen und dann hätte das Verfahren an das SG zurückgewiesen werden müssen.
Auch dort wurde gegen mein Recht auf eine mündliche Verhandlung und deren gesetzestreue Vorbereitung verstoßen.
Hier liegen also eindeutige Verstöße gegen Art. 47 GRCh der EU vor.
Auch rüge ich, daß meine Beschwerden gegen Richter nicht bearbeitet werden, z. B. die vom 10.9.2020 gegen den Richter Geiger, aber auch gegen die hier beteiligten Richter. Siehe z. B. mein Schreiben vom 5.11.2020 und vom 25.12.2020, erneut 26.5.2021.
In diesem Verfahren wurde massiv gegen internationale Abkommen verstoßen, die für die Bundesrepublik gelten:
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die Europäische Sozialcharta (ESC)
EMRK, UN-BRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Daher beantrage ich, daß das Urteil als NULLUM für ungültig erklärt wird, das Verfahren an das SG zurückgewiesen wird und uns zumindest 200.000 Euro zur Linderung der Weißen Folter angewiesen werden.
Anlage zum Umgang mit Befangenheitsanträgen.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
L 14 AL 94/20
Per Telefax
Berlin, 9. September 2021
ANHÖRUNGSRÜGE
UND ALLE IN FRAGE KOMMENDE RECHTSMITTEL
UM ART. 20 III GG ZU ERFÜLLEN
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Urteil ist nichtig, da die Richter befangen waren.
Meinen Befangenheitsantrag haben diese Richter verworfen, weil er angeblich rechtsmißbräuchlich sei, was aber nur geht, wenn man jemand anderen schädigen will, oder wenn man, meist in Strafprozessen, eine Prozeßverzögerung erreichen will.
Dies ist aber hier nicht gegeben, daher hätten die Richter eine dienstliche Äußerung abgeben müssen und andere Richter hätten über den Befangenheitsantrag entscheiden müssen.
Hinzu kommen weitere Mängel des Urteils. So wurden keine natürlich Personen genannt, die die Beklagte vertreten und das Urteil war nicht von den Richtern unterschrieben, wobei auch mein Exemplar hätte unterschrieben werden müssen, da es auf die Außenwirkung ankommt und Schriftstücke in der Gerichtsakte jederzeit manipuliert werden können.
Ferner ist nicht klar, was beglaubigt wurde. Wenn beglaubigt wurde, daß das Urteil mit dem Original übereinstimmt, bedeutet dies, daß auch das Original nicht unterschrieben wurde.
Ferner rüge ich erhebliche Verfahrensmängel. So wurde mir verweigert, daß das Verfahren schriftlich vorbereitet wurde, obgleich dies § 139 ZPO und § 106 SGG zwingend vorschreiben, um Richterwillkür auszuschließen.
Aus diesem Grund hätte man mir auch bestätigen müssen, daß die mündliche Verhandlung digital aufgezeichnet wird, was die Richter aber in offensichtlicher Rechtsbeugungsabsicht ablehnten ? allerding auch verspätet, also nicht in der Prozeßvorbereitung.
Ich hatte den Antrag gestellt, daß festgestellt wird, daß das Urteil des SG nichtig und nicht als existierend behandelt werden muß, da dort schon nicht mein gesetzlicher Richter entschieden hat. Hierüber hätte allemal im Vorfeld der mündlichen Verhandlung entschieden werden müssen und dann hätte das Verfahren an das SG zurückgewiesen werden müssen.
Auch dort wurde gegen mein Recht auf eine mündliche Verhandlung und deren gesetzestreue Vorbereitung verstoßen.
Hier liegen also eindeutige Verstöße gegen Art. 47 GRCh der EU vor.
Auch rüge ich, daß meine Beschwerden gegen Richter nicht bearbeitet werden, z. B. die vom 10.9.2020 gegen den Richter Geiger, aber auch gegen die hier beteiligten Richter. Siehe z. B. mein Schreiben vom 5.11.2020 und vom 25.12.2020, erneut 26.5.2021.
In diesem Verfahren wurde massiv gegen internationale Abkommen verstoßen, die für die Bundesrepublik gelten:
Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die Europäische Sozialcharta (ESC)
EMRK, UN-BRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
UN-Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Daher beantrage ich, daß das Urteil als NULLUM für ungültig erklärt wird, das Verfahren an das SG zurückgewiesen wird und uns zumindest 200.000 Euro zur Linderung der Weißen Folter angewiesen werden.
Anlage zum Umgang mit Befangenheitsanträgen.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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Montag, 6. September 2021
Die wesentlichen Unterlagen
kasparhauser, 21:12h
https://www.dropbox.com/s/soxe8qbfymiwhz9/2021-09-06_SG-Berlin.pdf?dl=0
Man beachte:
Die Richter haben meinen Befangenheitsantrag wegen angeblichen Rechtsmißbrauch abgewiesen, ohne dies zu begründen. Rechtsmißbrauch kann aber nur vorliegen, wenn man jemanden schaden will, oder den Prozeß verzögern will, was hauptsächlich in Strafprozessen der Fall ist.
Beide Instanzen haben sich geweigert, die mündliche Verhandlung nach § 139 vorzubereiten und die Beklagte brauchte sich nicht zu äußern, § 138 Nr. 6 ZPO, sondern nur den Antrag stellen, die Klage abzuweisen. Die Aufgabe der Exekutive wurde von der willigen Judikative übernommen.
Rechtsbeugung überall, aber die Gerichtspräsidentin interessiert dies nicht oder hat es sogar selber angeordnet. Sonst wäre das alles nicht zu verstehen.
Man beachte:
Die Richter haben meinen Befangenheitsantrag wegen angeblichen Rechtsmißbrauch abgewiesen, ohne dies zu begründen. Rechtsmißbrauch kann aber nur vorliegen, wenn man jemanden schaden will, oder den Prozeß verzögern will, was hauptsächlich in Strafprozessen der Fall ist.
Beide Instanzen haben sich geweigert, die mündliche Verhandlung nach § 139 vorzubereiten und die Beklagte brauchte sich nicht zu äußern, § 138 Nr. 6 ZPO, sondern nur den Antrag stellen, die Klage abzuweisen. Die Aufgabe der Exekutive wurde von der willigen Judikative übernommen.
Rechtsbeugung überall, aber die Gerichtspräsidentin interessiert dies nicht oder hat es sogar selber angeordnet. Sonst wäre das alles nicht zu verstehen.
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