Montag, 6. September 2021
Die wesentlichen Unterlagen
https://www.dropbox.com/s/soxe8qbfymiwhz9/2021-09-06_SG-Berlin.pdf?dl=0

Man beachte:
Die Richter haben meinen Befangenheitsantrag wegen angeblichen Rechtsmißbrauch abgewiesen, ohne dies zu begründen. Rechtsmißbrauch kann aber nur vorliegen, wenn man jemanden schaden will, oder den Prozeß verzögern will, was hauptsächlich in Strafprozessen der Fall ist.

Beide Instanzen haben sich geweigert, die mündliche Verhandlung nach § 139 vorzubereiten und die Beklagte brauchte sich nicht zu äußern, § 138 Nr. 6 ZPO, sondern nur den Antrag stellen, die Klage abzuweisen. Die Aufgabe der Exekutive wurde von der willigen Judikative übernommen.

Rechtsbeugung überall, aber die Gerichtspräsidentin interessiert dies nicht oder hat es sogar selber angeordnet. Sonst wäre das alles nicht zu verstehen.

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Unzulässige Ablehnung / Rechtsmißbrauch nach StPO §§ 26a und 27...
wegen angenommener Verschleppungsabsicht - wenn der Antragsteller ausschließlich eine Verzögerung der Hauptverhandlung bezweckt - muß offensichtlich, also ohne weitere Nachforschungen feststellbar sein und kommt in der Praxis kaum vor. Jedoch sollten Sie Ihr Augenmerk auf die Tatsache verfahrensfremder Zwecke lenken. Und nach Durchsicht der 49 Seiten Ihrer per dopbox mitgeteilten Verfahrensunterlagen ist klar erkennbar, daß die Kammern des SG Berlin bzw, Senate am LSG BRB-BLN bei deren Entscheidungen in der Regel auf die Feststellung völlig ungeeigneter Gründe abgestellt haben (vgl. zuletzt 14. Senat LSG Berlin-Brandenburg L 14 AL 94/20 am 10. August 2021).

ZITAT:

Gründe

Das am 1. August 2021 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Gesuch, die "Richter Hoffmann Seifert und Dr. Schulze" wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist unzulässig.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) der Spruchkörper ausnahmsweise in ursprünglicher Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters bzw. der abgelehnten Richter über rechtsmissbräuchliche und deshalb offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuche entscheidet. Von einer Unzulässigkeit wegen
Rechtsmissbrauchs ist u.a. dann auszugehen, wenn kein bzw. nur ein von vornherein völlig ungeeigneter Ablehnungsgrund genannt wird (BSG, Beschluss vom 17. Mai 2021 - B 4 AS 4/21 BH -, Rn. 3, juris, m.w.N.).

Dem folgend kann der Senat in seiner üblichen, nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vorgeschriebenen und aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist.

Gemäß § 60 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §42 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Hierzu bestimmt § 42 Abs. 2 ZPO, dass wegen Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung stattfindet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

Dabei kommt es darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (BSG, Beschluss vom 17. März 2021 - B 10 SF 1/21 S -, Rn. 3, juris).

Die Ablehnung eines gesamten Gerichts oder - wie hier - Senats, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers hindeuten, ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig (BSG, Beschluss vom 17. März 2021 - B 10 SF 1/21 S -, Rn. 5,juris).

Auch ist ein Ablehnungsgrund, der nicht von vornherein völlig ungeeignet wäre, die Besorgnis 'der Befangenheit zu begründen, nicht dargelegt worden. Die Behauptung "massiver Verstöße gegen einfaches Recht, das Grundgesetz und internationale und internationale Abkommen" benennt nicht nachvollziehbar einen Ablehnungsgrund. Ergänzend wird auf den Beschluss des Senats vom 12. Juli 2021 Bezug genommen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Im Übrigen geht Ihre Bezugnahme auf §§ 138 und 139 ZPO grundsätzlich fehl und ist nach meiner Ansicht nicht zielführend, weil Sie völlig außer Acht lassen, daß i.d. R. im Sozialgerichtsverfahren die Vorschriften des SGG anzuwenden sind:

Eine Anwendbarkeit von ZPO-Vorschriften, sofern nicht eine Einzelnorm dies vorsieht (wie etwa § 118 Abs 1 SGG), kommt nur über § 202 SGG in Betracht. Danach sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen.

Entgegen Ihren bisherigen unbegründeten Behauptungen in zurückliegenden Schriftwechseln in den Instanzen des SG-Berlin und LSG zur vorrangigen Anwendung von ZPO-Verfahrensregeln gilt:

Die grundsätzlichen Unterschiede der Verfahrensarten schließen auch Versäumnisurteile nach §§ 330, 331 ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren aus (so auch Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt: SGG, 12. Aufl, 202 SGG RdNr 3). Dies folgt daraus, dass der Sozialprozess - worauf sich der Kläger an anderer Stelle ja ausdrücklich bezieht - ein Amtsermittlungsprozess ist, was sich aus § 103 SGG ergibt: "Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden."

Eine im Zivilprozeß geltende Geständnisfunktion und -fiktion gibt es im Sozialgerichtsprozess nicht, wo das Gericht - ohne an den Vortrag der Beteiligten gebunden zu sein (§ 103 SGG) - den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt.

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