Samstag, 4. September 2021
Befangenheitsanträge
kasparhauser, 09:40h
Richter lehnen Befangenheitsanträge in eigener Sache ab und behaupten, Rechtsmißbrauch. In diesem Fall sowohl beim SG, als auch beim LSG. Dies ist natürlich rechtsmißbräuchlich, denn rechtsmißbräuchlich ist solch ein Befangenheitsantrag, wenn damit Ziele verfolgt werden, die mit dem Verfahren direkt nichts zu tun haben. Bekannt ist mir, daß Rechtsmißbrauch im Strafverfahren unterstellt wird, wenn vermutet wird, daß der Beschuldigte Zeit schinden will.
Dies ist bei mir aber nicht der Fall, ich dränge sogar darauf, daß meine Familie endlich uns zustehende Leistungen bekommt. Es scheint allerdings ein neuer "Sport" von Richtern zu sein, Rechtsmißbrauch zu behaupten und diese Behauptung ohne Begründung zu lassen. So ist es mir ja auch beim EGMR gegangen, was nach langer Zeit immer noch nicht korrigiert wurde.
Hier zur Definition von Rechtsmißbrauch: https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsmissbrauch
In diesem Fall kann ein Rechtsmißbrauch keinesfalls vorliegen, da ich ja niemanden Schaden wollte, sondern im Gegenteil, Schaden von meiner Familie abwenden wollte.
Dies ist bei mir aber nicht der Fall, ich dränge sogar darauf, daß meine Familie endlich uns zustehende Leistungen bekommt. Es scheint allerdings ein neuer "Sport" von Richtern zu sein, Rechtsmißbrauch zu behaupten und diese Behauptung ohne Begründung zu lassen. So ist es mir ja auch beim EGMR gegangen, was nach langer Zeit immer noch nicht korrigiert wurde.
Hier zur Definition von Rechtsmißbrauch: https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsmissbrauch
In diesem Fall kann ein Rechtsmißbrauch keinesfalls vorliegen, da ich ja niemanden Schaden wollte, sondern im Gegenteil, Schaden von meiner Familie abwenden wollte.
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hans.marck,
Sonntag, 05. September 2021, 4:08 PM
Ihre laienhafte Wikipedia-Darstellung Rechtsmißbrauch genügt den Begründungsanforderungen bei SG und LSG in keiner Weise:
Anstatt mit Wikipedia zu dilettieren, liegt es doch nahe hier in diesem Fall für Ihre Einwendungen bei anhängigen Sozialrechtsstreiten- und Verfahrensbeschwerden mit der im SGG enthaltenen Rechtsgrundlage und den maßgebenden Bestimmungen zu argumentieren:
z.B. Hessisches Landessozialgericht 7. Senat
Entscheidungsdatum: 21.06.2021
Aktenzeichen: L 7 AS 177/21 B ER, L 7 AS 179/21 B ER, L 7 AS 226/21 B ER, L 7 AS 228/21 B ER, L 7 AS 230/21 B ER
Zitat auszugsweise "Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2021 bzw. 18. März 2021 bzw. 21. April 2021 sind unzulässig.
II.
Der Senat konnte über die Beschwerden unter Mitwirkung des wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters am Landessozialgericht C. in der Sache entscheiden, da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist.
Nach § 60 Abs. 1 SGG, § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob für einen Verfahrensbeteiligten berechtigter Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters bei vernünftiger Würdigung aller Umstände besteht (allg. Auff., vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2017 - 2 BvR 865/17 -; BVerfG, Beschluss vom 5. April 1990 - 2 BvR 413/88 - BVerfGE 82, 30, 38; BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1986 - 1 BvR 713/83 u. a. - BVerfGE 73, 330, 335 ; BSG, Beschluss vom 1. März 1993 - 12 RK 45/92 - NJW 1993, 2261; BSG, Beschluss vom 31. Juli 1985 - SozR 1500 § 60 Nr. 3 -; Keller in: Meyer-Ladewig u. a., SGG, 13. Aufl. 2020, § 60 Rn. 7 m. w. N.).
In der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte und des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise im vereinfachten Ablehnungsverfahren behandelt werden können, wenn für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Dies ist der Fall, wenn das Gericht einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts für sachfremde Zwecke verhindern will oder lediglich eine bloße Formalentscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Gesuch trifft, die keinerlei Beurteilung des eigenen Verhaltens durch die entscheidenden Richter und kein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 1 BvR 1081/17 -; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - NJW 2013, 1665; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06 - NJW 2007, 3771; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 2. Mai 2006 ? 1 BvR 698/06 - NJW 2006, 924; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 3. März 1966 - 2 BvE 2/64; BSG, Beschluss vom 31. August 2015 ? B 9 V 26/15 B -; BSG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr. 7; BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 - 2 KSt 1/11 - NVwZ 2013, 225; BFH, Beschluss vom 25. August 2009 - V S 10/07 - BFHE 226, 109; BAG, Beschluss vom 20. April 2016 ? 7 ABN 55/15 -; Keller in: Meyer-Ladewig u. a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 60 Rn. 10d m. w. N.). Rechtsmissbrauch wird etwa angenommen, wenn verfahrenswidrige Zwecke verfolgt werden, z. B. um Richter, die eine missliebige Rechtsansicht vertreten, auszuschalten (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 1. Februar 2001 - L 5 AR 9/01 RA - m. w. N.; Keller s. o. § 60 Rn. 10c m. w. N.). Offensichtlich ungeeignet ist ein Ablehnungsantrag, wenn keinerlei substantiierte Tatsachen vorgetragen werden (BVerwG, Beschluss vom 7. August 1997 - 11 B 18/97 - NJW 1997, 3327), das Gesuch entweder überhaupt nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 - VI C 129.74 - BVerwGE 50, 36) oder nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 - NVwZ-RR 2008, 289), das Gesuch ausschließlich mit der Mitwirkung des abgelehnten Richters an einer Vor- oder Zwischenentscheidung (BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 11. März 2013 s. o.) oder an einem Verfahren über rechtlich gleich gelagerte Streitfragen begründet wird (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 2. Mai 2006 s. o.). Auch auf den bloßen Vorwurf der falschen Rechtsanwendung ohne Hinzutreten besonderer Umstände kann ein Ablehnungsgesuch in zulässiger Weise nicht gestützt werden (BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr. 11). Unter keinen Umständen ist schließlich die Besorgnis der Befangenheit begründet, wenn lediglich eine für den Betroffenen ungünstige Rechtsansicht des Richters beanstandet wird, ohne dass Gründe dargetan werden, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters beruht (BFH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - VII S 23/06 (PKH); Keller s.o. § 60 Rn. 10b m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte der Senat unter Mitwirkung des abgelehnten Richters eine Entscheidung in der Sache treffen, da unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein erfolgversprechendes Befangenheitsgesuch des Antragstellers vorliegt. Denn der Vortrag des Antragstellers ist völlig ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters zu begründen. Das Befangenheitsgesuch wird im Wesentlichen mit der an ihn ergangenen Aufforderung, in den Verfahren eine ladungsfähige Adresse anzugeben, begründet und darauf hingewiesen, dass eine Verpflichtung zur Angabe einer Adresse bei Obdachlosen nicht bestehe und dass der Richter am Landessozialgericht C. durch diese Aufforderung mit einer Rechtsbeugung drohe. In den Verfahren L 7 AS 177/21 B ER und § 179/21 B ER wird zusätzlich angeführt, ein Beschluss dieses Richters den Straftatbestand der Rechtsbeugung erfülle. Auf den bloßen Vorwurf der falschen Rechtsanwendung ohne Hinzutreten besonderer Umstände kann ein Ablehnungsgesuch in zulässiger Weise jedoch nicht gestützt werden. Derartige besondere Umstände hat der Antragsteller nicht dargetan und sie sind auch sonst nicht erkennbar. Auch der Hinweis, dass der Richter am Landessozialgericht C. nicht zeitgleich als Lehrer an der Universität, Datenschutzbeaufragter der Hessischen Justiz und als Richter tätig sein könne, begründet keine solchen besonderen Umstände. Der Vortrag des Antragstellers ist daher von vornherein ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen...."
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Hessen&Datum=21.06.2021&Aktenzeichen=L%207%20AS%20177/21
z.B. Hessisches Landessozialgericht 7. Senat
Entscheidungsdatum: 21.06.2021
Aktenzeichen: L 7 AS 177/21 B ER, L 7 AS 179/21 B ER, L 7 AS 226/21 B ER, L 7 AS 228/21 B ER, L 7 AS 230/21 B ER
Zitat auszugsweise "Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2021 bzw. 18. März 2021 bzw. 21. April 2021 sind unzulässig.
II.
Der Senat konnte über die Beschwerden unter Mitwirkung des wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters am Landessozialgericht C. in der Sache entscheiden, da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist.
Nach § 60 Abs. 1 SGG, § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob für einen Verfahrensbeteiligten berechtigter Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters bei vernünftiger Würdigung aller Umstände besteht (allg. Auff., vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2017 - 2 BvR 865/17 -; BVerfG, Beschluss vom 5. April 1990 - 2 BvR 413/88 - BVerfGE 82, 30, 38; BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1986 - 1 BvR 713/83 u. a. - BVerfGE 73, 330, 335 ; BSG, Beschluss vom 1. März 1993 - 12 RK 45/92 - NJW 1993, 2261; BSG, Beschluss vom 31. Juli 1985 - SozR 1500 § 60 Nr. 3 -; Keller in: Meyer-Ladewig u. a., SGG, 13. Aufl. 2020, § 60 Rn. 7 m. w. N.).
In der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte und des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise im vereinfachten Ablehnungsverfahren behandelt werden können, wenn für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Dies ist der Fall, wenn das Gericht einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts für sachfremde Zwecke verhindern will oder lediglich eine bloße Formalentscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Gesuch trifft, die keinerlei Beurteilung des eigenen Verhaltens durch die entscheidenden Richter und kein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 1 BvR 1081/17 -; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - NJW 2013, 1665; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06 - NJW 2007, 3771; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 2. Mai 2006 ? 1 BvR 698/06 - NJW 2006, 924; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 3. März 1966 - 2 BvE 2/64; BSG, Beschluss vom 31. August 2015 ? B 9 V 26/15 B -; BSG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr. 7; BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 - 2 KSt 1/11 - NVwZ 2013, 225; BFH, Beschluss vom 25. August 2009 - V S 10/07 - BFHE 226, 109; BAG, Beschluss vom 20. April 2016 ? 7 ABN 55/15 -; Keller in: Meyer-Ladewig u. a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 60 Rn. 10d m. w. N.). Rechtsmissbrauch wird etwa angenommen, wenn verfahrenswidrige Zwecke verfolgt werden, z. B. um Richter, die eine missliebige Rechtsansicht vertreten, auszuschalten (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 1. Februar 2001 - L 5 AR 9/01 RA - m. w. N.; Keller s. o. § 60 Rn. 10c m. w. N.). Offensichtlich ungeeignet ist ein Ablehnungsantrag, wenn keinerlei substantiierte Tatsachen vorgetragen werden (BVerwG, Beschluss vom 7. August 1997 - 11 B 18/97 - NJW 1997, 3327), das Gesuch entweder überhaupt nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 - VI C 129.74 - BVerwGE 50, 36) oder nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 - NVwZ-RR 2008, 289), das Gesuch ausschließlich mit der Mitwirkung des abgelehnten Richters an einer Vor- oder Zwischenentscheidung (BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 11. März 2013 s. o.) oder an einem Verfahren über rechtlich gleich gelagerte Streitfragen begründet wird (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 2. Mai 2006 s. o.). Auch auf den bloßen Vorwurf der falschen Rechtsanwendung ohne Hinzutreten besonderer Umstände kann ein Ablehnungsgesuch in zulässiger Weise nicht gestützt werden (BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr. 11). Unter keinen Umständen ist schließlich die Besorgnis der Befangenheit begründet, wenn lediglich eine für den Betroffenen ungünstige Rechtsansicht des Richters beanstandet wird, ohne dass Gründe dargetan werden, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters beruht (BFH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - VII S 23/06 (PKH); Keller s.o. § 60 Rn. 10b m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte der Senat unter Mitwirkung des abgelehnten Richters eine Entscheidung in der Sache treffen, da unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein erfolgversprechendes Befangenheitsgesuch des Antragstellers vorliegt. Denn der Vortrag des Antragstellers ist völlig ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters zu begründen. Das Befangenheitsgesuch wird im Wesentlichen mit der an ihn ergangenen Aufforderung, in den Verfahren eine ladungsfähige Adresse anzugeben, begründet und darauf hingewiesen, dass eine Verpflichtung zur Angabe einer Adresse bei Obdachlosen nicht bestehe und dass der Richter am Landessozialgericht C. durch diese Aufforderung mit einer Rechtsbeugung drohe. In den Verfahren L 7 AS 177/21 B ER und § 179/21 B ER wird zusätzlich angeführt, ein Beschluss dieses Richters den Straftatbestand der Rechtsbeugung erfülle. Auf den bloßen Vorwurf der falschen Rechtsanwendung ohne Hinzutreten besonderer Umstände kann ein Ablehnungsgesuch in zulässiger Weise jedoch nicht gestützt werden. Derartige besondere Umstände hat der Antragsteller nicht dargetan und sie sind auch sonst nicht erkennbar. Auch der Hinweis, dass der Richter am Landessozialgericht C. nicht zeitgleich als Lehrer an der Universität, Datenschutzbeaufragter der Hessischen Justiz und als Richter tätig sein könne, begründet keine solchen besonderen Umstände. Der Vortrag des Antragstellers ist daher von vornherein ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen...."
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Hessen&Datum=21.06.2021&Aktenzeichen=L%207%20AS%20177/21
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